Darf ich Kunden per E-Mail um eine Bewertung bitten?+
Vorsichtig sein. Auch die Bitte um eine Bewertung gilt rechtlich als Werbung — sie fördert Ihren Absatz. E-Mail-Werbung braucht nach § 7 Abs. 2 UWG grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Es gibt eine enge Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG) für Bestandskunden, die aber mehrere Bedingungen zugleich verlangt: Sie haben die Adresse beim Verkauf erhalten, es geht um eigene ähnliche Leistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und Sie weisen bei der Erhebung und in jeder Nachricht auf das Widerspruchsrecht hin. Der sichere Weg ist deshalb, die Einwilligung schon bei der Beauftragung einzuholen — oder persönlich zu fragen, was ohnehin besser wirkt. Das ist unsere Einordnung und keine Rechtsberatung.
Wie viele Bewertungen brauche ich?+
Es gibt keine Schwelle, ab der es »reicht«. Wichtiger als die Anzahl ist, dass regelmäßig neue dazukommen und dass sie echt wirken — unterschiedliche Formulierungen, unterschiedliche Länge, konkrete Details. Zwanzig gleich klingende Fünf-Sterne-Bewertungen aus einer Woche schaden mehr, als sie nützen.
Was mache ich, wenn ein Wettbewerber schlechte Bewertungen schreibt?+
Melden Sie die Bewertung bei Google mit einer sachlichen Begründung, warum es sich nicht um einen Kunden handeln kann. Dokumentieren Sie den Vorgang mit Datum und Bildschirmfoto. Bei wiederholten Fällen ist das ein Fall für eine anwaltliche Einschätzung — gezielt falsche Tatsachenbehauptungen über Wettbewerber sind rechtlich angreifbar.
Sollte ich Bewertungen auf meine Website einbinden?+
Das kann helfen, hat aber zwei Haken: Bindet man sie direkt von Google ein, lädt das fremde Inhalte nach — das braucht meist eine Einwilligung. Und ausgewählte Zitate wirken schwächer als die vollständige, nachprüfbare Liste im Profil. Ein Link zum Profil ist oft die ehrlichere Lösung.