Rechtliches
Erklärung zur Barrierefreiheit
Wir verpflichten uns freiwillig auf den Standard WCAG 2.1 Stufe AA. Wie weit wir damit sind, steht unten — mit Datum, Prüfumfang und den Punkten, die noch offen sind. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt diese Erklärung nicht.
1. Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für die Website conexadigital.eu der Conexa Digital, Marke der Merust Trust SL, Manises (Valencia), Spanien. Sie bezieht sich auf den öffentlich zugänglichen Web-Auftritt.
Zur Rechtslage, offen gesagt: Die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 — in Deutschland umgesetzt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28.06.2025 gilt — richtet sich an bestimmte Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere den elektronischen Geschäftsverkehr. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen (siehe § 1 Abs. 2 unserer AGB), und über diese Website kommt kein Vertrag zustande — Anfragen führen zu einem individuellen Angebot. Nach unserer Einschätzung fällt dieser Auftritt daher nicht in den Anwendungsbereich.
Wir halten uns trotzdem daran. Barrierefreiheit ist keine Frage der Pflicht: Wer unsere Seite nicht bedienen kann, kann auch nicht mit uns arbeiten. Sollte sich die rechtliche Einordnung ändern — etwa durch ein künftiges Kundenportal —, aktualisieren wir diese Erklärung.
2. Rechtlicher Rahmen und angestrebter Standard
Wir orientieren uns am Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 gilt, sowie an den Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549. Angestrebter Standard für diese Website sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA.
Zur Einordnung, weil es häufig verkürzt dargestellt wird: Das BFSG selbst nennt die WCAG nicht. § 4 BFSG regelt eine Vermutungswirkung für harmonisierte Normen; die Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03) stellt in Kapitel 9 fest, dass die Einhaltung von WCAG 2.1 Stufe AA den dortigen Anforderungen entspricht. Über diesen Weg — nicht durch eine ausdrückliche Nennung im Gesetz — wird WCAG 2.1 AA zum maßgeblichen Standard.
Nicht jeder Betrieb ist verpflichtet: Nach § 3 Abs. 3 BFSG in Verbindung mit § 2 Nr. 17 sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen — das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wo eine Pflicht besteht, sieht § 37 BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Das ist unsere Einordnung des Gesetzestextes und keine Rechtsberatung; ob und wie das BFSG für Ihren Betrieb gilt, klärt Ihr Anwalt.
3. Stand der Vereinbarkeit
Diese Website ist nach unserer Einschätzung weitgehend mit den genannten Anforderungen vereinbar.
Selbstbewertung vom 26.07.2026: Wir haben acht repräsentative Seiten (Startseite, Leistungen, Zusammenarbeit, Lösungen, Klartext-Glossar, Datenschutz, AGB, Kontaktbereich) jeweils in der Desktop- und der Mobilansicht automatisiert gegen WCAG 2.1 A und AA geprüft (Prüfwerkzeug: axe-core). Ergebnis: Sechs der acht Seiten liefen ohne Befund durch. Die dabei gefundenen Verstöße gegen die Kennzeichnung von Links (WCAG 1.4.1) und die Tastatur-Erreichbarkeit eines scrollbaren Bereichs (WCAG 2.1.1) sind behoben; die Kontrastverhältnisse sekundärer Textelemente wurden seitenübergreifend angehoben.
Umgesetzt sind unter anderem: eine semantische Seitenstruktur mit Überschriften-Hierarchie, Beachtung der Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“ (prefers-reduced-motion) bei Animationen und Bewegungseffekten, ARIA-Attribute bei interaktiven Dialogen (z. B. dem Cookie-Hinweis) sowie dauerhaft unterstrichene Links im Fließtext.
Was eine automatisierte Prüfung nicht leisten kann, sagen wir dazu: Sie erkennt maschinell prüfbare Kriterien. Verständlichkeit von Alternativtexten, sinnvolle Reihenfolge bei der Tastaturbedienung und die Nutzbarkeit mit einem Screenreader sind damit nicht abschließend beurteilt. Eine Prüfung durch Dritte hat nicht stattgefunden.
4. Nicht barrierefreie Inhalte / bekannte Einschränkungen
- Die Website enthält stark animierte und teils grafisch aufwendige Inhalte (u. a. WebGL-basierte Effekte). Für ältere Geräte und bei reduzierter Bewegung existieren vereinfachte Darstellungen; eine vollständige Prüfung aller Effekte auf Barrierefreiheit steht noch aus.
- Große Kapitelziffern liegen als Schmuckelement hinter den Überschriften. Sie sind bewusst kontrastarm gehalten, für Screenreader ausgeblendet und nicht markierbar — sie tragen keine Information. Ein Prüfwerkzeug meldet sie dennoch; für rein dekorative Elemente gilt die Kontrastanforderung nach WCAG 1.4.3 nicht. Wir benennen es hier, damit der Befund nachvollziehbar bleibt.
- Alternativtexte für Bilder und die durchgängige Tastatur-Bedienbarkeit aller interaktiven Komponenten sind nicht abschließend von Hand geprüft.
Wir arbeiten daran, die genannten Einschränkungen zu beheben.
5. Feedback und Kontakt
Sind Ihnen Barrieren aufgefallen oder benötigen Sie Inhalte dieser Website in einer zugänglichen Form? Wenden Sie sich an uns — wir antworten so schnell wie möglich:
E-Mail: info@conexadigital.eu
6. Durchsetzungsverfahren
Da dieser Auftritt nach unserer Einschätzung nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften fällt (Abschnitt 1), ist für ihn keine Marktüberwachungsbehörde zuständig, an die Sie sich wenden könnten. Wir wollen uns deshalb nicht hinter einer Stelle verstecken, die es für uns nicht gibt: Sagen Sie uns Bescheid, und wir kümmern uns.
Sollte sich die rechtliche Einordnung ändern, gilt das Durchsetzungsverfahren des dann maßgeblichen Mitgliedstaats; wir benennen die zuständige Stelle an dieser Stelle, sobald das der Fall ist.
Erstellt am 2. Juli 2026, überarbeitet am 26. Juli 2026 nach der ersten Selbstbewertung. Wir aktualisieren diese Erklärung, sobald sich der Stand ändert.