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Recht

Brauche ich einen Cookie-Banner?

Vielleicht nicht. Die verbreitete Annahme »jede Website braucht einen Banner« ist falsch — entscheidend ist, was Ihre Seite tatsächlich lädt. Wer nur technisch Notwendiges einsetzt, braucht dafür keine Einwilligung nach § 25 TDDDG und damit auch kein Fenster, das jeder wegklicken muss. Die Pflicht, in der Datenschutzerklärung darüber zu informieren, bleibt davon unberührt. Diese Seite zeigt, wovon es abhängt und wie Sie es an Ihrer eigenen Seite prüfen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Zuletzt geprüft am 12. August 2026 · Conexa Digital

Die Frage ist nicht »Cookies ja oder nein«

Maßgeblich ist § 25 TDDDG: Das Speichern von Informationen auf dem Gerät des Nutzers und der Zugriff darauf brauchen eine Einwilligung — es sei denn, es ist für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Das gilt für Cookies genauso wie für andere Speichertechniken. Die praktische Frage lautet deshalb: Lädt Ihre Seite etwas, das nicht unbedingt erforderlich ist? Wenn nein, brauchen Sie keinen Banner. Wenn ja, brauchen Sie eine echte Einwilligung — und die muss vor dem Laden eingeholt werden, nicht danach.

Was einwilligungsfrei ist und was nicht

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden: § 25 TDDDG fragt nur, ob auf das Endgerät zugegriffen wird — dort hilft weder Anonymisierung noch EU-Hosting. Erst danach stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Daten selbst. Die Einordnung im Einzelfall gehört in fachkundige Hände; diese Übersicht zeigt die üblichen Fälle.

 Ohne Einwilligung möglichBraucht Einwilligung
Sitzung und WarenkorbSitzungs-Cookie, Warenkorb, Login
Spracheinstellunggespeicherte Sprachwahl des Nutzers
SicherheitSchutz vor Formular-Missbrauch, Sitzungs-Cookie zur LastverteilungBotabwehr oder Schutzdienste, die den Besucher wiedererkennen
Die Cookie-Entscheidung selbstSpeicherung Ihrer Auswahl
ReichweitenmessungAuswertung allein aus Server-Logdaten, ohne Zugriff auf das Endgerätjede Messung, die etwas auf dem Gerät speichert oder ausliest — auch anonymisiert und auch bei EU-Hosting
Karten und VideosVorschaubild mit Klick-zum-Ladendirekt eingebundene Karte oder Video
Schriftenvom eigenen Server ausgeliefertvon einem fremden Server nachgeladen
WerbungRemarketing, Conversion-Tracking, Pixel jeder Art

So prüfen Sie Ihre eigene Seite

Zwanzig Minuten, kein Fachwissen nötig. Sie brauchen nur einen Browser.

  1. Entwicklerwerkzeuge öffnen

    In Chrome, Firefox oder Edge mit F12 — am besten in einem privaten Fenster, sonst gilt noch Ihre Einwilligung vom letzten Besuch. Wechseln Sie auf den Reiter »Netzwerk« und laden Sie Ihre Seite neu, ohne im Banner etwas anzuklicken.

  2. Fremde Adressen suchen

    Alles, was nicht von Ihrer eigenen Domain kommt, ist ein Nachladen von außen. Achten Sie besonders auf Google, Facebook, YouTube, Vimeo und Schriftendienste. Jeder dieser Aufrufe überträgt mindestens die IP-Adresse Ihres Besuchers an einen Dritten — und das passiert hier vor jeder Einwilligung.

  3. Gespeichertes prüfen

    Im Reiter »Anwendung« bzw. »Speicher« sehen Sie, was abgelegt wurde: Cookies, lokaler Speicher, Sitzungsspeicher. Alles, was dort ohne Ihre Zustimmung steht und nicht aus der linken Spalte der Tabelle oben stammt, ist ein Problem.

  4. Gegen die eigene Datenschutzerklärung halten

    Der häufigste Fund bei solchen Prüfungen ist nicht ein fehlender Banner, sondern eine Datenschutzerklärung, die etwas anderes behauptet als die Seite tut — Dienste, die dort stehen und nicht laden, oder umgekehrt.

Wenn Sie einen Banner brauchen: was er können muss

Ein Banner, der diese Punkte nicht erfüllt, erzeugt keine wirksame Einwilligung — dann haben Sie den Aufwand ohne die Rechtsfolge.

  • Nichts Einwilligungspflichtiges lädt, bevor zugestimmt wurde. Der häufigste Fehler: Das Analyse-Skript steht im Seitenkopf und läuft, während der Banner noch angezeigt wird.
  • Ablehnen ist genauso leicht wie Zustimmen — gleichwertige Schaltflächen auf derselben Ebene, nicht versteckt hinter »Einstellungen«.
  • Keine Vorauswahl. Kästchen dürfen nicht angehakt sein; eine vorausgewählte Zustimmung ist keine.
  • Widerruf jederzeit möglich, und zwar so einfach wie die Zustimmung — üblicherweise über einen dauerhaften Link im Fußbereich.
  • Verständliche Angaben: welche Dienste, welcher Zweck, welche Empfänger, welche Speicherdauer. Nicht nur »wir nutzen Cookies«.
  • Die Entscheidung wird gespeichert, damit die Frage nicht bei jedem Aufruf erneut kommt.

Was wir hier nicht leisten

  • Keine Rechtsberatung. Diese Seite ordnet ein, wie wir die Rechtslage verstehen. Ob Ihre konkrete Einbindung einwilligungsfrei ist, klärt eine Datenschutzberatung oder ein Anwalt.
  • Keine Freigabe für ein bestimmtes Analysewerkzeug. Ob eine Messung ohne Einwilligung zulässig ist, hängt an der konkreten Einrichtung — an Datenübermittlung, Wiedererkennung und Speicherdauer.
  • Keine Zusage, dass ein Werkzeug alles findet. Automatische Banner-Prüfer übersehen regelmäßig Dienste, die erst bei Interaktion nachladen.

Häufige Fragen

Wie machen Sie es auf dieser Website?

Wir setzen technisch Notwendiges ohne Einwilligung: Ihre Sprachwahl, Ihre Cookie-Entscheidung, die Regionsangabe für die Preisanzeige. Alles Weitere — Google Analytics und Microsoft Clarity — lädt erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung und ist über den Link im Fußbereich jederzeit widerrufbar. Was genau gespeichert wird, steht vollständig in unserer Datenschutzerklärung.

Reicht es nicht, einen Banner einzubauen und gut ist?

Ein Banner, der nichts blockiert, ist der schlechteste aller Zustände: Sie haben den Aufwand, die Besucher haben die Hürde, und die Übertragung findet trotzdem vor der Einwilligung statt. Entscheidend ist nicht, dass ein Fenster erscheint, sondern dass vorher nichts geladen wird.

Kostet es Besucher, wenn ich einen Banner habe?

Es kostet Messdaten — ein erheblicher Teil der Besucher lehnt ab und taucht in Ihren Zahlen nicht auf. Deshalb lohnt die Frage, ob Sie die einwilligungspflichtigen Dienste überhaupt brauchen. Für die drei Zahlen, die ein normaler Betrieb braucht, gibt es Wege ohne Banner.

Was ist mit Google Fonts?

Werden sie von Googles Servern nachgeladen, wird die IP-Adresse Ihrer Besucher dorthin übertragen. Ein Landgericht hat darin 2022 einen Verstoß gesehen und einem Websitebesucher Schadensersatz zugesprochen — eine einzelne landgerichtliche Entscheidung, keine höchstrichterliche Klärung. In der Folge gab es eine Welle von Abmahnschreiben, die vielfach als rechtsmissbräuchlich eingeordnet wurde. Der einfache Ausweg entzieht der Frage die Grundlage: die Schriften selbst ausliefern. Dann wird nichts übertragen.

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Schreiben Sie uns, was in Ihrem Fall unklar ist. Sie bekommen eine erste Orientierung — auch dann, wenn die Antwort lautet, dass Sie uns dafür nicht brauchen. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

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